Das Honorar des Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um Gebühren, die auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben werden.
Die Höhe bestimmt sich nach dem Gegenstandswert einer Angelegenheit. Daneben besteht auch die Möglichkeit Honorarvereinbarungen zu schließen. Die meisten Rechtsanwälte machen von dieser Möglichkeit dann Gebrauch, wenn die gesetzlichen Gebühren aufgrund des Umfangs oder Schwierigkeit einer Sache ersichtlich nicht dazu geeignet sind, den tatsächlich entstandenen Arbeitsaufwand zu decken. Sinnvoll können Honorarvereinbarungen auch dann sein, wenn sich der Gegenstandswert einer Sache nur schwer bestimmen lässt oder wenn für einen Auftrag ein Pauschalpreis vereinbart werden soll, unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand oder dem Wert einer Sache. So bearbeite ich Filesharing-Angelegenheiten regelmäßig auf der Grundlage eines fixen und transpartenten Pauschalhonorars.
Unterschreiten dürfen Honorarvereinbarungen die gesetzlichen Gebühren nur, wenn es sich um außergerichtliche Angelegenheiten handelt. Selbst dann muss die Vergütung jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
Sie können bei uns davon ausgehen, dass wir die Mehrzahl der Angelegenheiten nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen. In Angelegenheiten, in denen sich der Streitwert schwer bestimmen lässt, beispielsweise im Urheber- und Medienrecht, schließen wir Honorarvereinbarungen auf der Basis eines Stundensatzes oder vereinbaren einen Pauschalpreis.